Ausstellung und Ausfolgung

 

Ausfolgung des Reisedokuments durch Abholung des Betroffenen oder Abholung durch einen Vertreter (Nachweis der Vertretung zur Abholung z.B. schriftliche Vollmacht) oder postalisch durch einen Zustelldienst. 

 

Die Botschaft ist nicht verpflichtet, einen Reisepass zuzustellen. Die Zustellung von Reisedokumenten in Österreich ist von der Vorgehensweise bei einem Reisepassverfahren im Ausland völlig unabhängig. Im Sinne des Servicegedankens kommen oben angeführte Möglichkeiten in Frage.