Hier sind die Ausnahmen, wenn eine Partei einen Passantrag ohne Hauptwohnsitz (HWS) dennoch an der VB stellen kann:
-
"besondere örtliche Zuständigkeit“ gem. Verordnung aufgrund Paragraph 16 (5)
PassG zwecks besserer Erreichbarkeit (HWS in EU-MS außerhalb Österreichs oder geographisch zum Wohnsitz nähere Vertretungsbehörde);
- Zuständigkeitswechsel gem. Paragraph 16
(5) PassG 1992 ist auf Antrag an Abt. IV.3b möglich, wenn die Reisepassbehörde entscheidet, dass ein offensichtlicher Grund für die Annahme des Antrages unerlässlich ist (z.B.
Notfall, Weltreisende, Studenten Austauschsemester etc.); In diesem Fall: ELAK mit Ersuchen um Genehmigung Zuständigkeitswechsel -> an Ref. IV.3b -> Antwort erfolgt im ELAK-Weg;
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