Besonderheit "nicht eindeutig nachgewiesene Identität":

 

Wenn die Identität nicht eindeutig feststeht, ergeht ein Verbesserungsauftrag mit dem Auftrag, die Identität einwandfrei nachzuweisen. WIE die Identität nachzuweisen ist, überlassen wir der Partei. 

 

Hat die Partei die Identität nach Ablauf der Frist die Identität NICHT nachgewiesen, dann kommt Paragraph 13 (4) AVG in Betracht: 

  1. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

 

Identitätszeuge gem. Paragraph 1 (2) PassG-DV besagt: 

Der Identitätszeuge muss eindeutig seine eigene Identität nachweisen, aber auch die verlässliche Zeugeneigenschaft glaubhaft machen! Häufigstes Beispiel: Die Eltern bestätigen, dass es sich um ihr neugeborenes Kind handelt, für welches sie einen RP beantragen.

 

 

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