- AntragstellerIn hat Hauptwohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen (z.B. Wohnsitzmeldung, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Green Card, Strom-/Gasrechnung im Namen des/der AntragstellerIn etc.) im Amtsbereich-> Zuständigkeit ist gegeben! In diesen Fällen steht ein Hauptwohnsitz in Österreich der Zuständigkeit nicht entgegen! (siehe "BMI rechtliches Handbuch, Kapitel 5, zu finden im IDR unter "Handbücher").
- AntragstellerIn hat KEINEN Hauptwohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen im Amtsbereich -> dann ist grundsätzlich keine Zuständigkeit gegeben, aber: es gelten verschiedene Ausnahmen
- Antragsteller möchte einen Reisepass gemäß Paragraph 4a PassG ("Notpass" -> es ist IMMER jene VB zuständig, an welcher die Partei vorspricht.