Zuständigkeit: Standesamt
- mit Anknüpfungspunkt gem. Paragraph 35 (5) PStG:
zuständig ist jene Personenstandsbehörde, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland besteht:
Was ist ein Personenstandsfall: Geburt/Eheschließung/Partnerschaft/Tod. Die Ausstellung eines EFZ oder Vaterschaftsanerkennung zählen nicht als Anknüpfungspunkte.
- ohne Anknüpfungspunkt gem. Paragraph 35 (5) PStG:
Gemeinde Wien Auslandsreferat Standesamt Wien-Donaustadt.
Urgenzen bei Zuständigkeit des Auslandsreferats Standesamt Wien-Donaustadt per e-Mail: [email protected]
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