Zuständigkeit: Standesamt

- mit Anknüpfungspunkt gem. Paragraph 35 (5) PStG: 

zuständig ist jene Personenstandsbehörde, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland besteht:

  • letzter Personenstandsfall des Betroffenen oder eines Elternteils; falls dieser nicht besteht:
  • aufrechter Hauptwohnsitz des Betroffenen oder eines Elternteils 

Was ist ein Personenstandsfall: Geburt/Eheschließung/Partnerschaft/Tod. Die Ausstellung eines EFZ oder Vaterschaftsanerkennung zählen nicht als Anknüpfungspunkte.

 

- ohne Anknüpfungspunkt gem. Paragraph 35 (5) PStG:

Gemeinde Wien Auslandsreferat Standesamt Wien-Donaustadt.

 

Urgenzen bei Zuständigkeit des Auslandsreferats Standesamt Wien-Donaustadt per e-Mail: [email protected]

 

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