- Antrag auf Staatsbürgerschaftsnachweis/Reisepass liegt vor, in Verbindung mit einem Verfahren -> Zuständigkeit:
- mit Anknüpfungspunkt gem. Paragraph 35 (5) PStG:
jene Personenstandsbehörde, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland besteht:
- ohne Anknüpfungspunkt gem. Paragraph 35 (5) PStG:
Gemeinde Wien Auslandsreferat Standesamt Wien-Donaustadt.
Antrag auf Staatsbürgerschaftsnachweis/Reisepass liegt vor, ohne Verfahren -> Zuständigkeit:
Evidenzgemeinde gem. Paragraph 49 (2) c StbG;
Bei Auslandsgeburten immer die Gemeinde Wien (MA35).
Achtung:
REISEPASSANTRAG ohne Verfahren, Person ist verdatet (unabhängig ob freigegeben oder nicht) liegt vor:
Ein Reisepassantrag bedeutet nicht, dass die Inlandsbehörde um Freigabe des Datensatzes im ZPR/ZSR ersucht werden muss. Die Personalkapazitäten bei den Inlandsbehörden erlauben nicht, dass sämtliche RP-Antragsteller auch automatisch im ZPR/ZSR freigegeben werden. Handelt es sich jedoch (ev. in Zusammenhang mit einem RP-Antrag) um eine Meldung gem. Paragraph 35 (3) PStG, dann sind die Unterlagen jedenfalls zu übermitteln (z.B. Person hat Scheidungsurkunde vorgelegt und die verdatete Person, aber noch nicht verdatete Scheidung scheint im ZPR/ZSR noch als verheiratet auf), wäre dies grundsätzlich zu melden. Dieses Thema (v.a. ob sämtliche - auch ältere, vor 1.11.2014 stattgefundene - Personenstandsänderungen-Änderungen immer zu melden sind) ist noch in Abklärung.
URGENZEN:
- Urgenzen bei Zuständigkeit Wiener Magistrate per e-Mail:
Bitte keine neue Inbox-Meldung absetzen, da diese neu gereiht würde.
- Urgenzen bei Zuständigkeit Gemeinde Wien, Evidenz (MA35):
per e-Mail: [email protected]
Bitte keine neue Inbox-Meldung absetzen, da diese neu gereiht würde.