Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13 (3) AVG mit Fristsetzung (z.B. zwei Wochen - siehe  auch Fristenrechner*). Wie Fristen zu berechnen sind, siehe Paragraph 32 AVG

 

- Der mangelhafte Antrag wird innerhalb der gesetzten Frist des Verbesserungsauftrages behoben -> weiter zu inhaltliche Prüfung

 

- Der mangelhafte Antrag wird innerhalb der gesetzten Frist des Verbesserungsauftrages nicht behoben -> weiter zu Bescheid

 

Hier geht es zurück zu "Passantrag - allgemein"