Bescheid

 

Wird ein Bescheid ausgestellt (Zurückweisung/Aussetzung/Versagung), hat der Antragsteller das Recht, innerhalb der gesetzten Frist Beschwerde zu erheben. Die Frist beträgt gem. Paragraph 7 (4) VwGVG vier Wochen, siehe auch Fristenrechner.

Verstreicht die Frist, ohne dass der Antragsteller Gebrauch von seinem Recht macht, Beschwerde zu erheben, ist der Fall abgeschlossen und die Konsulargebühren sind zurückzuzahlen.

Erhebt der Antragsteller Beschwerde, hat die Passbehörde zwei Möglichkeiten:

- Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14 (1) VwGVG oder

- Vorlage Akt inklusive Beschwerdevorlage gem. Paragraph 14 (2) VwGVG an zuständiges Landesverwaltungsgericht via BMEIA, Abt. IV.3

 

siehe auch: "Zurückweisung - Besonderheit bei nicht nachgewiesener Identität"

 

Die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte richtet sich gem. Paragraph § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach § 3 Z 1, 2 und 3 AVG. Somit kommen in Betracht: Der Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, sein letzter Hauptwohnsitz im Inland oder letzter Aufenthalt im Inland. Sollte keine dieser Zuständigkeiten gegeben sein, wäre das VwG Wien zu befassen.