Verbesserungsauftrag gem.
Paragraph 13 (3) AVG mit Fristsetzung (z.B. zwei Wochen - siehe auch Fristenrechner*). Wie Fristen zu berechnen sind, siehe
Paragraph 32 AVG
- Der mangelhafte Antrag wird innerhalb der gesetzten Frist des Verbesserungsauftrages behoben -> weiter zu inhaltliche Prüfung
- Der mangelhafte Antrag wird innerhalb der gesetzten Frist des Verbesserungsauftrages nicht behoben -> weiter zu Bescheid
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