Grundsätzliches Passwesen:

- Bezahlung der Konsulargebühren gem TP 6 KGG (falls nicht befreit gem. Paragraph 2 KGG) oder gem. Paragraph 9 KGG)


- Antragslegitimität ist gegeben (eventuell erforderliche Vertretungsbefugnis bei Minderjährigen oder Erwachsenenvertretung; es handelt sich um österreichischen Staatsbürger etc.);

 

Gemäß Paragraph 7 PassG wird mit der Beantragung eines RP oder PA ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Dieses ist entweder mit der Ausstellung eines RP oder PA oder mit der Erlassung eines Bescheides abzuschließen.

 

Vor Ablauf von 3 Monaten ist somit entweder 

  • die Ausstellung des beantragten Dokuments,
  • eine Zurückweisung (mit Bescheid - siehe Formularsammlung Intranet),
  • eine Ablehnung (mit Bescheid - siehe Formularsammlung Intranet) oder
  • eine Aussetzung erforderlich.

Der Antragsteller hat auch jederzeit das Recht, seinen Antrag zurückzuziehen (dann gilt das Verfahren als abgeschlossen, die Konsulargebühren sind zurückzuzahlen).

Als Antrag gilt aufgrund der Fristauslösung eine schriftliche Eingabe, siehe Paragraph 13 AVG.

Ein unvollständiger Antrag ist gem. Paragraph 13 (3) AVG verbesserungsfähig, Muster Verbesserungsauftrag siehe Formularsammlung im Intranet.


Erfolgt keine Mängelbehebung durch Antragsteller, erfolgt eine Zurückweisung mittels Bescheid (außer bei negativer Identitätsprüfung - dann wird das Verfahren eingestellt).

Weiter zu
- Antrag ist vollständig
- Antrag ist unvollständig

 

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Diverse Links:

-  Verwaltungsakademie des Bundes - Leitfaden Verwaltungsverfahren

Mitwirkungspflicht der Partei

-  Im Ausland erworbener Grad im Reisepass - Urteil VwGh

-  RIS - Ra 2017/22/0050 - Rechtssatz - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at)