Parteiengehör mit Fristsetzung (meist zwischen zwei bis vier Wochen)

 

ist gem. Paragraph 45 (3) AVG immer zu gewähren, wenn einem Antrag auf ein Reisedokument in der beantragten Form nicht stattgegeben werden kann. In erster Linie dann, wenn beabsichtigt ist, ein Passverfahren

- gem. Paragraph 38 AVG auszusetzen;

- gem. Paragraph 14 PassG zu versagen;

oder ein Reisedokument

- gem. Paragraph 15 PassG zu entziehen;

Judikatur zu Parteiengehör siehe "Erläuterungen"

 

Auf das Parteiengehör reagiert die Partei innerhalb der gesetzten Frist entweder

- mit einer Stellungnahme, die zum Wegfall der Gründe für die Aussetzung/Versagung/Entziehung führt -> weiter zu Ausstellung oder

- mit einer Stellungnahme, die nicht zum Wegfall der Gründe für die Aussetzung/Versagung/Entziehung führt -> weiter zu Bescheid oder

- gar nicht -> weiter zu Bescheid oder

- mit der Zurückziehung des Antrages (dies sollte der Antragsteller schriftlich, formlos - z.B. mit einem E-Mail - bestätigen) -> dann ist das Verfahren abgeschlossen, Konsulargebühren sind  zurückzuzahlen;